Corona-Notbremse des Bundes ab 24. Mai außer Kraft

Im Landkreis Cloppenburg tritt die Corona-Notbremse des Bundes samt Maßnahmen am Montag (24. Mai) außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Nds. Corona-Verordnung wieder. Grundlage ist, dass der 7-Tage-Inzidenzwert im Landkreis Cloppenburg seit fünf Werktagen unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt.

Daher wird ab Pfingstmontag 0.00 Uhr die Ausgangssperre aufgehoben. Weiter gelten folgende neue Regelungen für den Landkreis Cloppenburg:

Kontaktregelungen

  • Ein Haushalt plus zwei weitere Personen eines anderen Haushalts dürfen sich treffen.
  • Kinder unter 14 Jahren aus den beiden Haushalten sowie Genesene und vollständig Geimpfte werden nicht mitgezählt.
  • Zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

Gastronomie

  • Die Außengastronomie darf mit Hygienekonzept öffnen.
  • Es gibt eine Sperrstunde ab 23 Uhr.
  • Erforderlich ist ein negativer Testnachweis.

Körpernahe Dienstleistungen

  • Es muss weiterhin eine medizinische Maske getragen werden.
  • Wenn die Maske nicht durchgehend getragen werden kann, dann ist ein negativer Testnachweis erforderlich.

Einzelhandel

  • Auch der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel kann wieder öffnen.
  • In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 Quadratmetern ist je nach Entscheidung der Betreiber ein Einkauf zum einen nach vorheriger Testung, zum anderen aber auch nach Terminvereinbarung möglich (Click and Meet).
  • Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder einer Genesung zulässig.
  • Zudem haben die Betreiber der Läden die Personenzahlen unter Berücksichtigung der Größe der Verkaufsfläche zu begrenzen.
  • Die Testpflicht gilt nicht für Geschäfte der Grundversorgung (z. B. Supermärkte).

Tourismus

Beherbergungsbetriebe dürfen unter Beachtung folgender Punkte nun auch für touristische Zwecke wieder öffnen:

  • Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 Prozent belegt werden.
  • Für Ferienwohnungen und -häuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die An- und Abreise zu entzerren.
  • Ein negativer Testnachweis ist bei der Anreise und anschließend mindestens zweimal pro Woche erforderlich.

Sport

Sportanlagen sind geöffnet mit erhöhten Anforderungen an das Hygienekonzept. Turn- und Sporthallen, Duschen und Umkleidekabinen bleiben weiterhin geschlossen.

Drinnen:

  • Nur unter Beachtung der aktuellen Kontaktbeschränkungen erlaubt.
  • Erwachsene und Trainer/Betreuer benötigen einen negativen Testnachweis.

Draußen:

  • Kontaktsport ist für maximal 30 Kinder/Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren zzgl. der betreuenden Personen in festen Gruppen möglich. Vollständig Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.
  • Zulässig für wechselnde Personengruppen bis einschließlich 18 Jahren ist ausschließlich kontaktfreier Sport unter Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern oder wenn je Person eine Fläche von 10 qm zur Verfügung steht.
  • Negativ getestete Erwachsene dürfen im Freien kontaktlosen Sport treiben, sofern ein Abstand von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. Kontaktsport dürfen Erwachsene im Freien nur unter Einhaltung der Kontaktregelungen treiben, also mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts, wobei die zugehörigen Kinder bis einschließlich 14 Jahren, Genesene und vollständig Geimpfte nicht mitzählen.

Nutzung von Schwimmhallen: nur zur Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen sowie zur Durchführung von Reha-Maßnahmen. Erwachsene und Trainer/Betreuer benötigen einen negativen Testnachweis.

Kultur und Freizeit

Zoos, Tierparks und botanische Gärten können bis zu einer 50-prozentigen Kapazitätsgrenze ohne Test besucht werden. Geöffnet werden können dann jedoch nur die Außenbereiche. Sollen auch Innenräume geöffnet werden, gilt für alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Besucher eine Testpflicht.

Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und Kinos unter freiem Himmel dürfen unter folgenden Bedingungen öffnen:

  • Ausschließlich Sitzveranstaltungen (mit Abstand) mit maximal 250 Personen
  • Negativer Testnachweis erforderlich
  • Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb des Sitzplatzes

Hinweis zu den Testungen

Wenn laut Verordnung ein negativer Testnachweis erforderlich ist, dann sind PCR-Tests, Schnelltests (z. B. in Testcentern, Apotheken und Arztpraxen) und Selbsttests erlaubt. Bei den Selbsttests ist wichtig, dass sie unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden. Das ist mittlerweile zum Beispiel in vielen Geschäften des Einzelhandels möglich. Auch der Arbeitgeber darf einen Test beaufsichtigen. Es ist immer eine schriftliche oder digitale Bescheinigung über das negative Testergebnis erforderlich. Dieser Nachweis darf dann 24 Stunden verwendet werden. Personen, die als genesen oder als vollständig geimpft zählen, benötigen keinen Testnachweis.

Quelle https://lkclp.de/aktuelles-presse/pressemitteilungen.php